Was ist und wozu allgemeine Rechtstheorie?
In: Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart 444/445
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In: Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart 444/445
In: Schriften zur Rechtstheorie Heft 86
In: Duncker & Humblot eLibrary
In: Rechts- und Staatswissenschaften
In: Grundlagen der Rechtswissenschaft 1
Die Allgemeine Rechtslehre des ausgehenden 19. Jahrhunderts verschrieb sich der Suche nach einheitlichen rechtlichen Grundbegriffen. Ihr Ziel war eine universale juristische Technik zur Handhabung des Rechtsstoffes. Vor allem die Juristische Prinzipienlehre von Ernst Rudolf Bierling und die Juristische Grundlehre von Felix Somló entfalten in der Durchführung dieses Programms das, was gegenwärtig am ehesten als Strukturtheorie des Rechts bezeichnet werden kann: eine Theorie des Rechts, die einen logischen Apparat zur Analyse eines jeden Rechtssystems entwickelt und den Aufbau einer Rechtsordnung untersucht. Andreas Funke grenzt die Aufgabenstellung einer so verstandenen Allgemeinen Rechtslehre von Disziplinen wie Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie ab und bestimmt ihren rechtsdogmatischen Auftrag. Er analysiert die methodischen und erkenntnistheoretischen Prämissen der Allgemeinen Rechtslehre, die darüber entscheiden, ob sie wissenschaftlich überhaupt möglich ist. Schließlich würdigt er kritisch die inhaltlichen Kernaussagen der Allgemeinen Rechtslehre. Im Mittelpunkt stehen dabei das Konzept der juristischen Geltung von Rechtsnormen sowie die Figur des Rechtsverhältnisses, das durch eine Rechtsnorm ausgedrückt wird.
In: Grundlagen der Rechtswissenschaft 1
Intro -- Titel -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Einleitung -- A. Die Strukturtheorie des Rechts -- B. Der Begriff der Allgemeinen Rechtslehre -- I. Philosophische Allgemeine Rechtslehre -- II. Strukturale Allgemeine Rechtslehre -- III. Komparative Allgemeine Rechtslehre -- IV. Integrative Allgemeine Rechtslehre -- V. Positiv-rechtliche Allgemeine Rechtslehre -- VI. Didaktische Allgemeine Rechtslehre -- C. Untersuchungsprogramm, Vorgehen, Methodisches -- D. Eine Bestandsaufnahme der Allgemeinen Rechtslehre um 1900 -- I. Das Zentrum der Allgemeinen Rechtslehre -- 1. AdolfMerkel: Enzyklopädie und Allgemeiner Teil der Rechtswissenschaft -- 2. Karl Bergbohm: Wider das Naturrecht -- 3. Ernst RudolfBierling: Strukturtheorie als Juristische Prinzipienlehre -- 4. Felix Somló: Strukturtheorie als Juristische Grundlehre -- II. Die Peripherie -- 1. Karl Bindings "Die Normen und ihre Übertretung" -- 2. August Thons "Untersuchungen zur allgemeinen Rechtslehre" -- 3. Alexander Nicol-Speyers "Allgemeine Rechtslehre" -- 4. Hans Kelsens "Reine Rechtslehre" -- 5. Ignatz Kornfelds "Allgemeine Rechtslehre" -- 6. Bernhard Starks "Analyse des Rechts" -- 7. N. M. Korkunovs "Allgemeine Theorie des Rechts" -- 8. Theodor Sternbergs "Allgemeine Rechtslehre" -- 9. Rudolf Stammlers "Theorie der Rechtswissenschaft" -- 10. AdolfReinachs "apriorische Grundlagen" des Rechts -- III. Zusammenfassung -- 1. Teil: Genese und Inhalt der strukturtheoretischen Fragestellung -- A. Strukturtheoretische und rechtsphilosophische Fragestellung -- I. Der Positivismus der Allgemeinen Rechtslehre als Chiffre für eine nicht-metaphysische Grundhaltung -- 1. Das Leitmotiv der Allgemeinen Rechtslehre: Erklärung statt Rechtfertigung -- 2. Kein idealer Gegenstand: Positivität des Rechts -- 3. Keine spekulative Methode -- II. Recht und Moral.
In: Grundlagen der Rechtswissenschaft 1
In: Start ins Rechtsgebiet
In: Allgemeines
In: Jura auf den [Punkt] gebracht
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 58, Heft 1, S. 119-132
ISSN: 1865-5203
Der Beitrag erwidert auf den vor Kurzem in dieser Zeitschrift erschienenen Beitrag von Andreas Funke zu den "Grenzen der rechtstheoretischen Aufklärung der Staatsrechtslehre". Dem von Funke hier postuliertem integrativen und idealisierenden Verständnis von Recht, das stark mit Elementen der Diskurstheorie arbeitet, wird ein Verständnis von Recht als sozialer Ressource entgegengesetzt und auf dieser Basis für eine soziale Wende für die Rechtswissenschaft plädiert. Dem liegt die These zugrunde, dass eine Rechtstheorie, die das Recht nicht als soziales Phänomen in den Blick nimmt, sondern vielmehr die Subjekte des Rechts aus ihrer Betrachtung ausblendet, in ihrem Erkenntnisgewinn nie entweder über eine strukturierende allgemeine Rechtslehre oder aber über eine metaphysische Rechtsphilosophie hinausreichen kann. Denn egal, aus welcher Perspektive man es betrachtet: Recht ist nur als soziales Phänomen und als soziale Ressource denkbar und beobachtbar. Wer die soziale Seite des Rechts nicht wahrnehmen und aus seinem Theoriemodell ausschließen will, dem werden daher die wesentlichen abstrakten Erkenntnisse über das Recht verschlossen bleiben.
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung, Band 123, Heft 1, S. 655-658
ISSN: 2304-4861
In: PP-Aktuell: Informationsblatt der Sektion Politische Psychologie im BDP, Band 8, Heft 4, S. 192-200
ISSN: 0931-9255
Mit Beispielen von Macchiavelli beschreibt der Autor zunächst, daß die Herrschaft der im Recht repräsentierten allgemeinen Gewalt die rigorose Enteignung der besonderen, an die individuelle Person geknüpften Gewalt erzwingt. Vor diesem Hintergrund geht der Autor den folgenden Fragen nach: Um welcher Ziele willen propagiert Macchiavelli die Herrschaft des Rechts? Soll es die Gesellschaft befrieden, die Souveränität der Herrschenden in Schranken weisen, die Machtausübung berechenbarer und zugleich sicherer machen? Ist das Recht nur ein Instrument zur Rationalisierung von Herrschaft oder kommt dem Recht darüber hinaus eine eigene substantielle Rationalität zu? Zur Beantwortung dieser Fragen beschreibt der Autor zunächst Macchiavellis Konzept rechtlich geordneter Freiheit. Macchiavellis Freiheitsbegriff ist nicht wie in den frühbürgerlichen Gesellschaftstheorien individualistisch und privativ im Sinne gesetzlichen Schutzes vor dem Mißbrauch staatlicher Gewalt, sondern systemisch: Im guten Funktionieren einer stabilen öffentlichen Ordnung realisiert sich Freiheit. Sein Interesse gilt daher der Geschichte als Prozeß der Entstehung, Stabilisierung und des Niedergangs sozialer Ordnung, der Struktur des politischen Kraftfeldes und der Technik politischen Handelns. Dieser Freiheitsbegriff wird anschließend aus einer soziologischen Perspektive interpretiert. Dabei kommt der Autor zu dem Ergebnis: Es ist sicherlich kein Zufall, daß sich wichtige Einsichten Macchiavellis heute am ehesten in systemtheoretische Konzeptionen einbringen lassen. Es war die formelle, die technische Seite von Recht und Politik, von deren Beherrschung am ehesten eine Befriedigung der italienischen Zustände erwartet werden konnte. (RW)
In: Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 18
In: Rechtstheorie 4
In: Rechtstheorie - Legal Theory
Der Begriff »Verfassung« fasziniert, weil er viele Assoziationen weckt: zum Beispiel Grundrechte, Gewaltenteilung, Gerechtigkeit. Doch kümmert dies die von Björn Schiffbauer entwickelte formale Verfassungslehre nicht. Nicht einmal den Staat betrachtet sie als notwendiges Zuordnungsobjekt einer Verfassung. Stattdessen erschließt die formale Verfassungslehre mithilfe der Rechtstheorie den gemeinsamen formalen Kern jeder Verfassung: den allgemeinen Verfassungsbegriff als gemeinschaftsbezogenen höchstrangigen Normenkomplex. Er bildet die ableitungsoffene Basis für besondere Begriffsvarianten, etwa in Bezug auf Staaten, Vereine, supranationale Organisationen und vieles mehr. Die formale Verfassungslehre offenbart so die gemeinsamen Grundlagen für den rechtlichen Bestand und das tatsächliche Wirken von Verfassungsnormen. Ihr Konzept über die Interaktion von Sein und Sollen im Verfassungsumfeld trägt dazu bei, die Vorgänge von und in pluralistischen Gemeinschaften und Rechtsordnungen vorverständnisfrei zu begreifen.
In: Forschungen aus Staat und Recht 32
Wissenschaftstheoretische Orientierungen -- 1. Problemstellung -- 2. Welche Wissenschaften gibt es? -- 3. Welche allgemeinen Denkrichtungen können bedeutsam sein? -- 4. Welche Schlußfolgerungen ermöglicht der Ansatz am konkreten Gegenstand? -- Über linguistische Ansätze für die Rechtswissenschaften -- Probleme der Symbolisierung und Formalisierung im Recht -- 1. Versuch einer Begriffsbestimmung -- 2. Die Relativität und Problembezogenheit der Formalisierung im Recht -- 3. Die Logifizierung von Gesetzestexten -- 4. Die Formalisierung vager Begriffe -- 5. Zusammenfassung -- Das Problem der Axiomatisierung des Rechts -- Logik der Normen -- I. Beispiele normativen Schließens -- II Gemeinsamkeiten normativer Logiken -- III. Begründungen für die Logik der Normen -- IV. Mögliche Weiterentwicklung der Logik der Normen -- V. Gibt es eine spezielle Logik der Normen? -- VI. Logik der Normen, Rechtstheorie und Rechtspraxis -- Struktur der Rechtsinstitution -- 1. Begriff der Norm -- 2. Zusammengesetzte und einfache Normen -- 3. Notwendigkeit institutioneller Betrachtung -- 4. Institutioneller Status -- 5. Die Rechtsinstitution als eigene Ebene der Rechtsordnung -- 6. Der Inhalt der Institution als Verfahren -- 7. Rechtsinstitution als Typisierung -- 8. Spektrum potentieller Institutionen -- Ota Weinberger: Die Struktur der rechtlichen Normenordnung -- I. Charakteristik der Strukturtheorie des Rechts -- II. Typen von Rechtsnormen -- III. Die Logik des hierarchischen Normensystems -- Legistik und elektronische Datenverarbeitung -- I. Zur Gegenwartssituation der Legistik und ihrer Wissenschaft -- II Anwendungsmöglichkeiten für die EDV in der Legistik -- III. Über die legistische Verwendbarkeit normativer Strukturen -- Planspiel und Simulation im Recht -- 1. Finale Regelung im Recht -- 2. Grundbegriffe derModellmethode -- 3. Möglichkeiten von Simulation und Planspiel im Recht -- Zwingt der EDV-Einsatz zum Überdenken herkömmlicher Rechtsbegriffe? -- Das Entscheidungsverhalten des Juristen. Probleme einer Analyse -- 0. Vorbemerkung -- 1. Allgemeines -- 2. Arbeitsthesen -- 3. These Entscheidungsmodell -- 4. These Vorwissen -- 5. These Funktion der Daten -- 6. These Arbeitsablauforganisation -- 7. Durchführung und Auswertung -- 8. Anzustrebendes Entscheidungsverhalten -- Das Wiener System -- 1. Aufgabenstellung und Dokumentenumfang -- 2. Informationsrecherchesprachen -- 3. Dezimalklassifikationssysteme -- 4. Abfragestrategien -- 5. Abfragebeispiele aus dem Wiener System -- Die Mitarbeiter dieses Bandes.
In: Leviathan: Berliner Zeitschrift für Sozialwissenschaft, Band 11, Heft 2, S. 200-213
ISSN: 0340-0425
Der Aufsatz geht der Frage nach, ob und inwieweit die Rezeption des rechtstheoretischen Ansatzes von Franz Neumann - insbesondere seine Perspektive des fortschreitenden Rationalitätsverfalls - die Analyse des modernen Rechts vorantreiben kann. Franz Neumann hat - unter dem Eindruck des Faschismus - versucht, generelle Aussagen über elementare strukturelle Veränderungen des Rechts im Zeitalter des Monopolkapitalismus zu formulieren. Sein Ansatz war Ende der 60er Jahre im Umkreis der Außerparlamentarischen Opposition rezipiert worden. Der Aufsatz befaßt sich mit Neumanns Analysen der verschiedenen Monopol-, Imperialismus- und Faschismustheorien seiner Zeit und der Auseinandersetzung mit Max Webers Rationalisierungskonzept. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, daß Neumanns Konzept des "allgemeinen Gesetzes" (allgemeines Gesetz ist gleich Grundform des Rechts ist gleich Garant seiner Rationalität) nicht haltbar sei, ebensowenig der für ihn im voraus feststehende Befund vom fortschreitenden Rationalitätsverlust des Rechtssystems. Den wichtigsten historischen Einwand gegen Neumanns Verknüpfung von allgemeinem Gesetz und liberaler Konkurrenzökonomie hat die Entwicklung des angelsächsischen Rechtssystems geliefert. Bereichsspezifische Analysen der Rechtsentwicklung und auch der "Krise der kontraktgesellschaftlichen Rationalität" seien nur möglich, wenn der Blick nicht durch Vorurteile über einen globalen Umschlag von rationalem in irrationales Recht verstellt werde. (KA)